Erst wenn feststehe, dass die Staatsanwaltschaft ein solches Begehren ablehne, sei dagegen die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz gegeben. 5.2 Die Blut- und Urinentnahme erfolgte am 23. Februar 2018, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Gestützt auf die unter Ziff. 3 hiervor zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig abgenommen wurde, also grundsätzlich zu verneinen. Jedoch bringt die er-