5. 5.1 Der Beschwerdegegner verneint weiter – anders als die Generalstaatsanwaltschaft – auch hinsichtlich der bereits erfolgten Blut- und Urinprobe das Vorliegen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers. Die Blut- und Urinprobe sei bereits abgenommen und die Verfahrenshandlung entsprechend abgeschlossen worden, so dass die Prozesshandlung nicht mehr korrigiert werden könne. Dem Beschwerdeführer gehe es vorliegend in erster Linie darum, dass das Ergebnis der Blut- und Urinprobe im Strafverfahren nicht gegen ihn verwendet werden könne. Im Vorverfahren habe die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne.