Darin wird sie sich auch zum Anfangsverdacht bzw. den Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Erfassung äussern müssen. Erst dagegen hat der Beschwerdeführer alsdann ein Beschwerderecht, weil er erst dadurch beschwert ist (vgl. dazu auch SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 11 ff. zu Art. 260 StPO). Auf die Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2018 ist deshalb nicht einzutreten.