260 Abs. 4 StPO hat bei der erkennungsdienstlichen Erfassung immer die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, wenn sich der Betroffene weigert. Bis anhin hat die Staatsanwaltschaft noch keinen Entscheid getroffen. Sollte die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Polizei genehmigen, wird sie eine begründete Verfügung zu erlassen haben. Darin wird sie sich auch zum Anfangsverdacht bzw. den Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Erfassung äussern müssen.