4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Kantonspolizei zur Wehr setzt, ist der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zuzustimmen. Wie die beiden Parteien zutreffend ausführten, wurde die erkennungsdienstliche Erfassung einzig durch die Polizei angeordnet. Weil sich der Beschwerdeführer weigerte, sich dieser zu unterziehen, wurde in seine rechtlich geschützten Interessen noch nicht eingegriffen. Gemäss Art. 260 Abs. 4 StPO hat bei der erkennungsdienstlichen Erfassung immer die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, wenn sich der Betroffene weigert.