SR 312]). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner machten geltend, auf die Beschwerde sei mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (teilweise) nicht einzutreten. Das Rechtsschutzinteresse beziehungsweise die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde somit grundsätzlich nicht zur Verfügung.