Auf die Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2018 sei hingegen nicht einzutreten. Innert erstreckter Frist reichte auch das Polizeikommando des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdegegner) seine Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.