Er machte insbesondere geltend, es habe für beide Massnahmen an einem Anfangsverdacht hinsichtlich des Fahrens unter Drogeneinfluss gefehlt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2018, die Beschwerde sei betreffend die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Blut- und Urinprobe gutzuheissen und es sei festzustellen, dass die Blut- und Urinprobe unrechtmässig erfolgt sei. Auf die Beschwerde gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2018 sei hingegen nicht einzutreten.