2. Mit Schreiben vom 2. März 2018 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss sowohl gegen die von der Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2018 angeordnete Blut- und Urinprobe, als auch gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung durch die Kantonspolizei Bern vom 23. Februar 2018 Beschwerde. Er machte insbesondere geltend, es habe für beide Massnahmen an einem Anfangsverdacht hinsichtlich des Fahrens unter Drogeneinfluss gefehlt.