Er sei mit seinem Auto von seinem Domizil zur D.________ (Strasse) gefahren. Das gefundene Cannabis wurde ins Polizeifahrzeug umgeladen, alle Beteiligten (nebst dem Beschwerdeführer handelte es sich dabei um seinen Mitfahrer und zwei österreichische Abnehmer) wurden von der Polizei kontrolliert und auf die Polizeiwache verbracht. Der Beschwerdeführer lenkte sein Auto selber dorthin. Auf der Polizeiwache wurde mit dem Beschuldigten eine Einvernahme durchgeführt, wobei ihm zu diesem Zeitpunkt einzige vorgehalten wurde, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Besitz und Handel von Betäubungsmitteln eingeleitet worden sei.