Erst im Rahmen eines anschliessenden Rechtsmittelverfahrens wäre die Frage der Verwertbarkeit von der Beschwerdekammer zu beurteilen. Indessen kann bei offensichtlich klarer Sachund Rechtslage ausnahmsweise vom Erfordernis eines solchen Vorgehens abgesehen werden. Diesfalls kann die Frage der Verwertbarkeit – trotz fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses – bereits im gegen die angeordnete und durchgeführte Personenuntersuchung angehobenen Rechtsmittelverfahren beurteilt werden (E. 5). Erwägungen: