Regeste: Art. 141 Abs. 5 und 382 Abs. 1 StPO; Eintreten auf Beschwerde trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses im Fall geltend gemachter Beweisverwertungsverbote Wird im Rahmen einer Beschwerde gegen eine angeordnete und bereits durchgeführte Personenuntersuchung (Blut- und Urinprobe) ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, ist der entsprechende Antrag auf Aktenentfernung zunächst beim im jeweiligen Verfahrensabschnitt verfahrensleitenden Organ (Art. 141 Abs. 5 StPO) zu stellen. Erst im Rahmen eines anschliessenden Rechtsmittelverfahrens wäre die Frage der Verwertbarkeit von der Beschwerdekammer zu beurteilen.