10 7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 18. Mai 2018 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).