Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Februar 2018 Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Am 5. März 2018 hat der Beschwerdeführer Beweisanträge gestellt, über welche es noch zu befinden gilt und die allenfalls umzusetzen sind. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der allfälligen weiteren Beweismassnahmen umgehend Anklage erheben wird. Die Dauer der Verlängerung um drei Monate ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Im Übrigen bestehen auch keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht beförderlich behandelt würde.