2 StGB), der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs einer 18-monatigen Freiheitsstrafe erscheint diese Dauer noch als verhältnismässig. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2017 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, handelte es sich dabei doch nicht um eine fortgesetzte Erpressung und belief sich die eingeforderte Geldsumme auf CHF 5‘000.00. Die Untersuchung steht zudem kurz vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Februar 2018 Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt.