Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. November 2016 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 18. Mai 2018 führt zu einer Haftdauer von 18 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs einer 18-monatigen Freiheitsstrafe erscheint diese Dauer noch als verhältnismässig.