hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung weiter verhärtet. Dieser wurde nicht ausgeräumt oder deutlich abgeschwächt, sondern lediglich im Deliktsbetrag herabgesetzt. Der Tatverdacht stützt sich nicht nur auf die Aussagen des Geschädigten, sondern auch auf die weiteren Ermittlungsergebnisse. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung kommen wird. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. November 2016 in Haft.