9 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 6.2 Mit Blick auf die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers sowie der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe ist das beantragte Kontaktverbot nicht geeignet, der Kollusionsgefahr hinreichend entgegenzuwirken.