Auch der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung (mutmasslicher Deliktsbetrag von mindestens CHF 23‘000.00 sowie Anwendung von Gewalt) zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die bisherigen Verurteilungen belehren liess, noch dass die bisherige Untersuchungshaft eine massgebende, abschreckende Wirkung hat. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere Delikte gegen Leib und Leben oder die Freiheit begehen könnte sowie die Erpressung von E.________ fortsetzen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen.