Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpressungsvorwürfe reichen teilweise noch in die Zeit des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von F.________ und stehen mit diesem Strafverfahren im Zusammenhang. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 6.7). Auch der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung (mutmasslicher Deliktsbetrag von mindestens CHF 23‘000.00 sowie Anwendung von Gewalt) zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie.