Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Die Verurteilungen wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. (Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon bedingt vollziehbar 120 Tage) sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon bedingt vollziehbar 18 Monate) erfolgten erst im August/September 2016 und haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten.