8 und Freiheit anderer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdeführers zu sein. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist mit Blick auf E. 5.2 hiervor nicht erforderlich, dass es sich bei den Vortaten ebenfalls um eine Erpressung handelt. 5.5 Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs.