Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf. Er wurde insbesondere am 19. Augst 2016 wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen), Raufhandels und Nötigung (mehrfacher Versuch) sowie am 27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Es handelt sich hierbei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit. Diese sind gleichartig zu den zu befürchtenden Delikten. Aus den Vortaten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität