___ mehrfach grössere Geldbeträge (CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00; CHF 3‘260.00) erpresst zu haben. Er soll dabei teilweise auch Gewalt angewandt haben (Faustschläge, Würgen) und er soll E.________ mit einer Pistole bedroht haben. Die Anwendung und Drohung von Gewalt als Nötigungsmittel ist vergleichbar mit einem Delikt gegen Leib und Leben. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen vor. Die im vorliegenden Fall inkriminierte fortgesetzte Erpressung stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. 5.4 Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf.