__ ermittelt. Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 156 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bei der fortgesetzten Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit handelt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.3.1). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf wiegt schwer. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, von E.________ mehrfach