Die Kollusionsgefahr betreffend E.________ ist demnach trotz relativ weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium noch nicht gebannt. Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – um eine konkrete Gefahr. Die ausgestandene bisherige Untersuchungshaft von rund 16 Monaten ändert daran nichts. Trotz der in Aussicht stehenden Strafe ist weiterhin zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit alles daran setzen würde, eine erneute Verurteilung und einen erneuten Freiheitsentzug zu verhindern. Die Abschreckung durch die Untersuchungshaft rückt daher in den Hintergrund.