Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Im Falle einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe sowie dem Widerruf der im Jahr 2016 (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafen (Geldstrafe: 120 Tagessätze; Freiheitsstrafe: 18 Monate) rechnen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, E.________ zu einem Widerruf oder einer Abschwächung seiner belastenden Aussagen zu veranlassen. Die Kollusionsgefahr betreffend E._____