Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist daher nach wie vor gegeben. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer (fortgesetzte Erpressung von hohen Geldbeträgen [insgesamt mindestens rund CHF 23‘000.00], teilweise unter Anwendung von Gewalt [insbesondere Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole, Bewerfen mit Blechschere]). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1).