Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, würde er aus der Haft entlassen, wiederum versuchen würde, auf E.________ einzuwirken, damit dieser bei seinem Widerruf der Anzeige bleibt und bei einer weiteren Einvernahme nicht auf seine bereits gemachten Aussagen zurückkommt. 4.3 Es trifft zu, dass das Untersuchungsstadium bereits weit fortgeschritten ist und demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.2).