Konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerdeführers, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ergeben sich auch aus seinen Vorstrafen wegen mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels sowie dem hängigen Verfahren wegen fortgesetzter Erpressung. Auch die Auswertung der elektronischen Geräte lässt auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers schliessen. Der Beschwerdeführer schrieb H.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes: «Pass auf, wenn ich dich erwische, ok».