Er ziehe nun in den Krieg. Dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu Beginn des Strafverfahrens versucht hatte, Einfluss auf E.________ zu nehmen, lässt auf seine Kollusionsneigung schliessen. Konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerdeführers, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ergeben sich auch aus seinen Vorstrafen wegen mehrfacher versuchter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels sowie dem hängigen Verfahren wegen fortgesetzter Erpressung.