zog nur einen Monat nach der parteiöffentlichen Befragung am 20. November 2016 seine Anzeige zurück. In seinem Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2016 führte er aus, es sei ihm seitens der Familie des Beschwerdeführers besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vornehme. Der Geschädigte fühlte sich offenbar durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, unter Druck seine bereits gemachten Aussagen zu widerrufen. Zwar kam das Rückzugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch den Einfluss des Beschwerdeführers zustande.