5 der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Es liegen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungshandlungen vor (vgl. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 5.6 sowie BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3 ff.). Der Geschädigte E.________ zog nur einen Monat nach der parteiöffentlichen Befragung am 20. November 2016 seine Anzeige zurück.