318 StPO vom 9. Februar 2018 sowie das Urteil des Bundesgerichts, 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 mit Hinweis, wonach nach Anklageerhebung in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist [Ausnahme: Unhaltbarkeit des dringenden Tatverdachts]). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben gedenkt und sich den vorliegenden Akten nichts entnehmen lässt, was den dringenden Tatverdacht unmittelbar entkräften könnte, spricht folglich für dessen Annahme.