Auch diesbezüglich ist der dringende Tatverdacht bestritten. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens und das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts wegen fortgesetzter Erpressung weiterhin offen bleiben. Erwähnt sei, dass die Staatsanwaltschaft gedenkt, auch insoweit Anklage zu erheben (vgl. die Mitteilung der Frist Art. 318 StPO vom 9. Februar 2018 sowie das Urteil des Bundesgerichts, 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 mit Hinweis, wonach nach Anklageerhebung in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist [