Der Rückzug als Privatkläger ist folglich keine Aussage über den Sachverhalt, sondern über die Rolle im Verfahren. E.________ hat den Beschwerdeführer denn auch nach seiner Rückzugserklärung an der Einvernahme vom 22. Januar 2018 nach wie vor belastet. Der dringende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung von E.________ ist somit weiterhin im vorstehend umschriebenen Umfang gegeben. Dem Beschwerdeführer wird zudem Pfändungsbetrug, evtl. Betrug, Wucher und Nötigung vorgeworfen. Auch diesbezüglich ist der dringende Tatverdacht bestritten.