4 hat. Soweit der Beschwerdeführer auf den Rückzug der Privatklage durch den Geschädigten verweist und daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Rückzug aus dem Verfahren nicht bedeutet, dass der Geschädigte die Ansicht vertritt, der Beschuldigte habe sich nicht strafbar gemacht. Es geht lediglich darum, dass sich dieser nicht mehr als Partei am Verfahren beteiligen will. Der Rückzug als Privatkläger ist folglich keine Aussage über den Sachverhalt, sondern über die Rolle im Verfahren.