Zudem erfolgten zu den übrigen, nicht einzustellenden Erpressungsvorwürfen nachvollziehbare, konstante, widerspruchsfreie und glaubhafte Aussagen. E.________ hat insbesondere auch glaubwürdig beschrieben, wie er zur Übernahme der Anwaltskosten des Beschwerdeführers gezwungen wurde und weshalb er gegenüber Rechtsanwältin G.________ gesagt hat, dass die Rechnungen an ihn geschickt werden könnten (vgl. Protokoll der Einvernahme vom 22. Januar 2018 Z. 465 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass der Geschädigte die betreffenden Anwaltsrechnungen für ihn bezahlt