ernstlicher Nachteile erfolgt ist. Das anderslautende Protokoll seiner Einvernahme vom 18. November 2016 sei das Resultat einer fehlerhaften Protokollierung oder eines Missverständnisses. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, insoweit das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Anders als es vom Beschwerdeführer dargetan wird, kann daraus nicht auf Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Geschädigten und auf einen fehlenden Tatverdacht hinsichtlich der übrigen Erpressungshandlungen geschlossen werden.