Der erhebliche Tatverdacht konnte in Bezug auf diese Beträge im Verlauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt werden. Ob ein dringender Tatverdacht auch für den Betrag von CHF 2‘500.00 (zusätzlich zur Zahlung von CHF 4‘500.00, aber ohne Quittung) sowie eine versuchte Erpressung von mehreren CHF 10‘000.00 bzw. von CHF 40‘000.00 vorliegt, kann offen bleiben. In Bezug auf den Betrag von CHF 70‘000.00 hat sich der dringende Tatverdacht nicht bestätigt. E.________ hat trotz mehrmaligem Nachfragen an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 darauf bestanden, dass die Zahlung dieses Betrags freiwillig und nicht aufgrund von Gewalt oder Androhung