Von einer «dürftigen» Beweislage kann nicht die Rede sein. E.________ hat an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 mit Ausnahme der Zahlung von CHF 70‘000.00 seine bisherigen belastenden Aussagen bestätigt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet deshalb für die Beträge von CHF 15‘000.00, von CHF 4‘500.00 sowie von CHF 3‘260.00 den dringenden Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung als gegeben. Der erhebliche Tatverdacht konnte in Bezug auf diese Beträge im Verlauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt werden.