Der Beschwerdeführer konnte demgegenüber die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an den Einvernahmen nicht entkräften. Er verfiel vielmehr in Erklärungsnot und vermochte nicht glaubhaft zu erläutern, weshalb auf den Quittungen das Verfahren betreffend F.________ erwähnt war, wenn es doch um die Rückzahlung eines Darlehens gegangen sein soll. Die Aussagen der Ehefrau K.________ fielen ebenfalls nicht sehr ergiebig aus, da diese oftmals keine Angaben machen konnte oder ihre Aussage verweigerte. Der dringende Tatverdacht stützt sich folglich nicht nur auf die Aussagen des Geschädigten, wie es vom Beschwerdeführer geltend macht wird. Von einer «dürftigen» Beweislage kann nicht die Rede sein.