3 Vergleich zur delegierten Einvernahme vom 3. Februar 2017 zwar etwas zurückhaltender Aussagen. Allerdings hat auch er weiterhin ausgesagt, dass die Zahlungen von CHF 15‘000.00 und CHF 4‘500.00 von E.________ zur Deckung des früheren Verfahrens resp. der Anwaltskosten in Sachen F.________ gleistet worden seien. Dies steht in Übereinstimmung mit den Aussagen des Geschädigten, hingegen im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte demgegenüber die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an den Einvernahmen nicht entkräften.