von zweimal je CHF 1‘620.00 («Vollzugsverfahren gegen Herrn A.________») sowie die Feststellungen der diensthabenden Polizistin anlässlich der Einvernahme von E.________ am 18. November 2016 (vgl. S. 3 unten des Protokoll) gestützt. Der dringende Tatverdacht hat sich durch die Auswertung der Mobiltelefone weiter erhärtet. Die durchgeführten Ermittlungshandlungen stützen die Aussagen von E.________. So geht aus den Aussagen von H.________ (Vater des Geschädigten) an der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2017 hervor, dass der Beschwerdeführer E._____