2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2018 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung folgender Ersatzmassnahme: Es sei ihm zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu E.________ und dessen Familienmitglieder aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 5. März 2018 Staatsanwältin C.__