Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen. Am 22. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 18. Februar 2018. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 ab. Am 16. Februar 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um drei Monate, d.h. bis am 18. Mai 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2018 Beschwerde.