Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 bestätigt. Am 11. Juli 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erneutes Haftentlassungsgesuch ab und ordnete an, dass die mit Entscheid vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersuchungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 17 287 vom 3. August 2017 insoweit gut, als die Anordnung einer Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche aufgehoben wurde. Soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen.