1. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 bestätigt.