Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 85 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen fortgesetzter Erpressung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Februar 2018 (ARR 18 47) Erwägungen: 1. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 22. November 2016 Untersuchungshaft gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an. Am 4. Januar 2017 wies es ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 17. Februar 2017 verlängerte es die Unter- suchungshaft um drei Monate. Der Entscheid wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 17 95 vom 23. März 2017 bestätigt. Am 11. Juli 2017 wies das Zwangsmassnahmengericht ein erneutes Haftentlassungsgesuch ab und ordnete an, dass die mit Entscheid vom 23. Mai 2017 verlängerte Untersu- chungshaft bis zum 18. August 2017 fortgeführt werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 17 287 vom 3. August 2017 insoweit gut, als die Anordnung einer Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche aufgehoben wurde. Soweit weitergehend wurde die Be- schwerde abgewiesen. Am 22. November 2017 verlängerte das Zwangsmassnah- mengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 18. Februar 2018. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies eine dagegen erhobene Be- schwerde mit Beschluss BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 ab. Am 16. Februar 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft erneut um drei Monate, d.h. bis am 18. Mai 2018. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. März 2018 Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Un- tersuchungshaft zu entlassen, eventuell unter Anordnung folgender Ersatzmass- nahme: Es sei ihm zu verbieten, direkten oder indirekten Kontakt zu E.________ und dessen Familienmitglieder aufzunehmen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute am 5. März 2018 Staatsanwältin C.________ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdever- fahren. Diese beantragte am 6. März 2018 die Abweisung der Beschwerde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlas- 2 tender Beweise vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer; im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_34/2007 vom 27. März 2007 E. 3.3 mit Hinweisen). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser- gebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft genügen, wenn der erhebli- che Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich ab- geschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, E.________ mehrfach und teilweise unter Anwendung von Gewalt erpresst zu haben. Grund der Erpressung soll sein, dass der Beschwerdeführer E.________ dafür verantwortlich macht, am 27. Sep- tember 2016 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland wegen versuchter schwe- rer Körperverletzung z.N. von F.________ zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt, verurteilt worden zu sein. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt im Wesentlichen. Er macht geltend, er habe E.________ Darlehen gewährt und nunmehr deren Rückzahlung verlangt. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat in den Beschlüssen BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 2.7, BK 17 287 vom 3. Augst 2017 E. 4.3 und BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 E. 3.2 f. den dringenden Tatverdacht bejaht. Darauf kann ver- wiesen werden (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; 123 I 31 E. 2). E.________ hat diffe- renziert und mit Einzelheiten geschildert, wie er vom Beschwerdeführer mehrmals, teilweise unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pis- tole) dazu genötigt worden ist, ihm hohe Geldbeträge zu bezahlen. Die Aussagen des Geschädigten werden durch die bei den Akten liegenden Quittungen betreffend die Zahlung von CHF 15‘000.00 («Gerichtsfall mit F.________») und CHF 4‘500.00 («betreffend F.________»), die an E.________ gerichteten Rechnungen von Rechtsanwältin G.________ von zweimal je CHF 1‘620.00 («Vollzugsverfahren ge- gen Herrn A.________») sowie die Feststellungen der diensthabenden Polizistin anlässlich der Einvernahme von E.________ am 18. November 2016 (vgl. S. 3 un- ten des Protokoll) gestützt. Der dringende Tatverdacht hat sich durch die Auswer- tung der Mobiltelefone weiter erhärtet. Die durchgeführten Ermittlungshandlungen stützen die Aussagen von E.________. So geht aus den Aussagen von H.________ (Vater des Geschädigten) an der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2017 hervor, dass der Beschwerdeführer E.________ dafür verantwort- lich macht, dass er am 27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperver- letzung verurteilt worden ist und deshalb von ihm Geld verlangte. I.________ (Cou- sin des Geschädigten) bestätigte am 18. Mai 2017, dass er E.________ im Oktober 2016 CHF 9‘000.00 ausgeliehen habe, da dieser mit irgendjemandem ein Problem gehabt habe und er dieser Person das Geld habe geben müssen. Es sei um den Vorfall vom 18. Oktober 2016 gegangen. Der Mitbeschuldigte J.________ machte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. November 2017 im 3 Vergleich zur delegierten Einvernahme vom 3. Februar 2017 zwar etwas zurückhal- tender Aussagen. Allerdings hat auch er weiterhin ausgesagt, dass die Zahlungen von CHF 15‘000.00 und CHF 4‘500.00 von E.________ zur Deckung des früheren Verfahrens resp. der Anwaltskosten in Sachen F.________ gleistet worden seien. Dies steht in Übereinstimmung mit den Aussagen des Geschädigten, hingegen im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer konnte demgegenüber die gegen ihn erhobenen Vorwürfe an den Einvernahmen nicht entkräften. Er verfiel vielmehr in Erklärungsnot und vermochte nicht glaubhaft zu erläutern, weshalb auf den Quittungen das Verfahren betreffend F.________ erwähnt war, wenn es doch um die Rückzahlung eines Darlehens gegangen sein soll. Die Aussagen der Ehefrau K.________ fielen ebenfalls nicht sehr ergiebig aus, da diese oftmals keine Angaben machen konnte oder ihre Aussage verweiger- te. Der dringende Tatverdacht stützt sich folglich nicht nur auf die Aussagen des Geschädigten, wie es vom Beschwerdeführer geltend macht wird. Von einer «dürf- tigen» Beweislage kann nicht die Rede sein. E.________ hat an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 mit Ausnahme der Zahlung von CHF 70‘000.00 seine bisherigen belastenden Aussagen bestätigt. Die Beschwer- dekammer in Strafsachen erachtet deshalb für die Beträge von CHF 15‘000.00, von CHF 4‘500.00 sowie von CHF 3‘260.00 den dringenden Tatverdacht auf fortgesetz- te Erpressung als gegeben. Der erhebliche Tatverdacht konnte in Bezug auf diese Beträge im Verlauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abge- schwächt werden. Ob ein dringender Tatverdacht auch für den Betrag von CHF 2‘500.00 (zusätzlich zur Zahlung von CHF 4‘500.00, aber ohne Quittung) sowie ei- ne versuchte Erpressung von mehreren CHF 10‘000.00 bzw. von CHF 40‘000.00 vorliegt, kann offen bleiben. In Bezug auf den Betrag von CHF 70‘000.00 hat sich der dringende Tatverdacht nicht bestätigt. E.________ hat trotz mehrmaligem Nachfragen an der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 22. Januar 2018 darauf bestanden, dass die Zahlung dieses Betrags freiwillig und nicht aufgrund von Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile erfolgt ist. Das anderslautende Protokoll seiner Einvernahme vom 18. November 2016 sei das Resultat einer fehlerhaften Protokollierung oder eines Missverständnisses. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, insoweit das Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Anders als es vom Beschwerdeführer dargetan wird, kann daraus nicht auf Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Geschädigten und auf einen fehlenden Tatverdacht hinsichtlich der übrigen Erpressungshandlun- gen geschlossen werden. Bereits an der delegierten Einvernahme vom 26. April 2017 hat der Geschädigte von einem Darlehen von CHF 70'000.00 und nicht von einem erpressten Betrag gesprochen. Zudem erfolgten zu den übrigen, nicht ein- zustellenden Erpressungsvorwürfen nachvollziehbare, konstante, widerspruchsfreie und glaubhafte Aussagen. E.________ hat insbesondere auch glaubwürdig be- schrieben, wie er zur Übernahme der Anwaltskosten des Beschwerdeführers ge- zwungen wurde und weshalb er gegenüber Rechtsanwältin G.________ gesagt hat, dass die Rechnungen an ihn geschickt werden könnten (vgl. Protokoll der Ein- vernahme vom 22. Januar 2018 Z. 465 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, dass der Geschädigte die betreffenden Anwaltsrechnungen für ihn bezahlt 4 hat. Soweit der Beschwerdeführer auf den Rückzug der Privatklage durch den Ge- schädigten verweist und daraus etwas zu seinen Gunsten abzuleiten versucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Rückzug aus dem Verfahren nicht bedeutet, dass der Geschädigte die Ansicht vertritt, der Beschuldigte habe sich nicht strafbar ge- macht. Es geht lediglich darum, dass sich dieser nicht mehr als Partei am Verfah- ren beteiligen will. Der Rückzug als Privatkläger ist folglich keine Aussage über den Sachverhalt, sondern über die Rolle im Verfahren. E.________ hat den Beschwer- deführer denn auch nach seiner Rückzugserklärung an der Einvernahme vom 22. Januar 2018 nach wie vor belastet. Der dringende Tatverdacht auf fortgesetzte Erpressung von E.________ ist somit weiterhin im vorstehend umschriebenen Umfang gegeben. Dem Beschwerdeführer wird zudem Pfändungsbetrug, evtl. Betrug, Wucher und Nötigung vorgeworfen. Auch diesbezüglich ist der dringende Tatverdacht bestritten. Wie es sich damit verhält, kann mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfah- rens und das Fortbestehen des dringenden Tatverdachts wegen fortgesetzter Er- pressung weiterhin offen bleiben. Erwähnt sei, dass die Staatsanwaltschaft ge- denkt, auch insoweit Anklage zu erheben (vgl. die Mitteilung der Frist Art. 318 StPO vom 9. Februar 2018 sowie das Urteil des Bundesgerichts, 1B_332/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 10.2 mit Hinweis, wonach nach Anklageerhebung in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist [Ausnahme: Unhaltbarkeit des dringenden Tatverdachts]). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben gedenkt und sich den vorliegenden Akten nichts entnehmen lässt, was den dringenden Tatverdacht unmittelbar entkräften könnte, spricht folglich für dessen Annahme. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich zunächst auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsge- fahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereit- schaft, Neigung zu Kollusion etc.), aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihrer Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 221 StPO). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträch- tigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeu- tung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere 5 der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Es liegen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungshandlungen vor (vgl. den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 5.6 sowie BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3 ff.). Der Geschädigte E.________ zog nur einen Monat nach der parteiöffentlichen Befragung am 20. November 2016 seine Anzeige zurück. In seinem Rückzugsschreiben vom 20. Dezember 2016 führte er aus, es sei ihm seitens der Familie des Beschwerde- führers besonders seiner Ehefrau garantiert worden, dass der Beschwerdeführer ihn nicht mehr «belästigen» werde und keine Drohungen vornehme. Der Geschä- digte fühlte sich offenbar durch den Beschwerdeführer belästigt und neigt dazu, un- ter Druck seine bereits gemachten Aussagen zu widerrufen. Zwar kam das Rück- zugsschreiben des Geschädigten offenbar nicht direkt durch den Einfluss des Be- schwerdeführers zustande. Indes hat der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Geschädigten bereits am 18. November 2016 versucht, ihn von einer Anzeige ab- zuhalten. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 18. November 2016 ergibt sich, dass E.________ die polizeiliche Einvernahme abgebrochen hatte, nachdem er einen Anruf des Beschwerdeführers erhalten hatte. E.________ führte gegenüber der Po- lizistin aus, der Beschwerdeführer habe ihm erneut gedroht. Die Polizei könne ihm nicht helfen. Er ziehe nun in den Krieg. Dass der Beschwerdeführer offenbar bereits zu Beginn des Strafverfahrens ver- sucht hatte, Einfluss auf E.________ zu nehmen, lässt auf seine Kollusionsneigung schliessen. Konkrete Anhaltspunkte hinsichtlich der Bereitschaft des Beschwerde- führers, Personen mittels Drohung und Gewalt zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, ergeben sich auch aus seinen Vorstrafen wegen mehrfacher versuch- ter Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher Körper- verletzung, Raufhandels sowie dem hängigen Verfahren wegen fortgesetzter Er- pressung. Auch die Auswertung der elektronischen Geräte lässt auf eine Kollusi- onsneigung des Beschwerdeführers schliessen. Der Beschwerdeführer schrieb H.________ am 18. November 2016 – übersetzt auf Deutsch – Folgendes: «Pass auf, wenn ich dich erwische, ok». Ebenfalls am 18. November 2016, d.h. am Tag, als E.________ gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattete, schrieb er die- sem – übersetzt auf Deutsch – «Du bist eine grosse Scheisse. Pass auf, wenn ich dich erwische, ok. Entweder ich oder du». Der Beschwerdeführer vermochte den eigentlichen Sinn dieser SMS nicht zu erklären. Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, würde er aus der Haft entlassen, wiederum versuchen würde, auf E.________ einzuwirken, damit dieser bei seinem Widerruf der Anzeige bleibt und bei einer weiteren Einvernahme nicht auf seine be- reits gemachten Aussagen zurückkommt. 4.3 Es trifft zu, dass das Untersuchungsstadium bereits weit fortgeschritten ist und demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat aber auch festgehalten, dass aus dem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens nicht geschlossen werden kann, dass die Kollusionsgefahr höchstens noch in Bezug auf Dritte bestehen kön- ne, welche von den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht befragt wurden. Denn 6 das erstinstanzliche Gericht erhebt gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO an der Hauptver- handlung auch bereits ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweis; vgl. betreffend die Anwendbarkeit von Art. 343 Abs. 3 StPO auch im Rechtsmittel- verfahren Art. 405 Abs. 1 StPO sowie BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Vorlie- gend stützt sich der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung zu einem grossen Teil auf die Aussagen von E.________. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet die Er- pressung. Es steht somit Aussage gegen Aussage und den Aussagen von E.________ kommt eine entscheidende Bedeutung zu. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das erstinstanzliche Strafgericht einen persönlichen Ein- druck von E.________ gewinnen will und diesen anlässlich der Hauptverhandlung befragen wird. Das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen ist da- her nach wie vor gegeben. Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiegt schwer (fortgesetzte Erpressung von hohen Geldbeträgen [insgesamt min- destens rund CHF 23‘000.00], teilweise unter Anwendung von Gewalt [insbesonde- re Faustschläge, Würgen, Bedrohen mit Pistole, Bewerfen mit Blechschere]). Dies verstärkt das öffentliche Interesse an einer von Beeinflussungsversuchen freien Sachverhaltsermittlung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_152/2014 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.1). Im Falle einer Verurteilung muss der Beschwerdeführer mit einer empfindlichen Strafe sowie dem Widerruf der im Jahr 2016 (teil-)bedingt ausge- sprochenen Strafen (Geldstrafe: 120 Tagessätze; Freiheitsstrafe: 18 Monate) rech- nen. Bei einer Freilassung bestünde für ihn daher ein beträchtlicher Anreiz, E.________ zu einem Widerruf oder einer Abschwächung seiner belastenden Aus- sagen zu veranlassen. Die Kollusionsgefahr betreffend E.________ ist demnach trotz relativ weit fortgeschrittenem Untersuchungsstadium noch nicht gebannt. Es handelt sich hierbei – anders als vom Beschwerdeführer dargestellt – um eine kon- krete Gefahr. Die ausgestandene bisherige Untersuchungshaft von rund 16 Mona- ten ändert daran nichts. Trotz der in Aussicht stehenden Strafe ist weiterhin zu be- fürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit alles daran setzen würde, eine er- neute Verurteilung und einen erneuten Freiheitsentzug zu verhindern. Die Ab- schreckung durch die Untersuchungshaft rückt daher in den Hintergrund. 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den Haftgrund der Wieder- holungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Si- cherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straf- taten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung genügen drohende Verbrechen und schwere Vergehen (entgegen dem deutschen und italienischen Wortlaut) für die Annahme von Wiederholungsgefahr (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Be- tracht, sondern auch bei schweren Vermögensdelikten z.B. gewerbsmässigem Be- trug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesge- 7 richts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO genannten Delikte müs- sen ernsthaft drohen, indem sie die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Not- wendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 [Änderung der Rechtsprechung]). 5.2 Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wieder- holungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begange- nen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren er- geben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweis- lage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Gleichar- tigkeit bedeutet nicht zwingend den gleichen Tatbestand betreffend. Gleichartigkeit muss zwischen den früher verübten und den befürchteten neuen Delikten beste- hen. Das Delikt, auf das sich der dringende Tatverdacht bezieht, ist nicht von Be- lang (GOLDSCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 207). 5.3 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren wegen fortgesetz- ter Erpressung, teilweise unter Anwendung von Gewalt, z.N. von E.________ er- mittelt. Bei einer Verurteilung wegen fortgesetzter Erpressung droht dem Be- schwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (Art. 156 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Bei der fortgesetzten Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit han- delt es sich um ein Verbrechen, bei dem die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.3.1). Der im vorliegenden Verfahren gemachte Vorwurf wiegt schwer. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, von E.________ mehr- fach grössere Geldbeträge (CHF 15‘000.00; CHF 4‘500.00; CHF 3‘260.00) erpresst zu haben. Er soll dabei teilweise auch Gewalt angewandt haben (Faustschläge, Würgen) und er soll E.________ mit einer Pistole bedroht haben. Die Anwendung und Drohung von Gewalt als Nötigungsmittel ist vergleichbar mit einem Delikt ge- gen Leib und Leben. Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage ande- rer Personen vor. Die im vorliegenden Fall inkriminierte fortgesetzte Erpressung stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. 5.4 Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen auf. Er wurde insbe- sondere am 19. Augst 2016 wegen einfacher Körperverletzung (mehrfach began- gen), Raufhandels und Nötigung (mehrfacher Versuch) sowie am 27. September 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Es handelt sich hier- bei um schwere Vergehen resp. Verbrechen gegen Leib und Leben sowie die Frei- heit. Diese sind gleichartig zu den zu befürchtenden Delikten. Aus den Vortaten er- gibt sich, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf die körperliche Integrität 8 und Freiheit anderer Personen agiert. Dies scheint ein Muster des Beschwerdefüh- rers zu sein. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist mit Blick auf E. 5.2 hiervor nicht erforderlich, dass es sich bei den Vortaten ebenfalls um eine Erpressung handelt. 5.5 Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusam- menhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Massgebliche Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte, die einschlägigen Vorstrafen und diesbezüglichen Aggravationstendenzen, ferner die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeit einer Berufs- tätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Besonders prognosebelastend wirkt sich aus, wenn eine beschuldigte Person trotz laufender Untersuchung weiter delin- quiert (vgl. HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 39 zu Art. 221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Die Verurteilungen wegen mehr- facher einfacher Körperverletzung, Raufhandels, mehrfacher versuchter Nötigung etc. (Geldstrafe von 180 Tagessätzen, davon bedingt vollziehbar 120 Tage) sowie wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Freiheitsstrafe von 24 Monaten, da- von bedingt vollziehbar 18 Monate) erfolgten erst im August/September 2016 und haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung resp. Fortsetzung weiterer Delikte abgehalten. Die aktuellen Erpressungsvorwürfe reichen teilweise noch in die Zeit des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung z.N. von F.________ und stehen mit diesem Strafverfahren im Zusammenhang. Eine Einsicht des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 6.7). Auch der Vorwurf der fortgesetzten Erpressung (mutmass- licher Deliktsbetrag von mindestens CHF 23‘000.00 sowie Anwendung von Gewalt) zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weder durch die bisherigen Verurteilungen beleh- ren liess, noch dass die bisherige Untersuchungshaft eine massgebende, abschre- ckende Wirkung hat. Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer schwere Delikte ge- gen Leib und Leben oder die Freiheit begehen könnte sowie die Erpressung von E.________ fortsetzen könnte, ist daher als hoch einzuschätzen. Dem Beschwer- deführer ist eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit ebenfalls gegeben. Es kann wei- terhin dahingestellt bleiben, ob auch Fluchtgefahr vorliegt. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn 9 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt. Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Die Haft darf nur so lange erstreckt werden, als ih- re Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (BGE 133 I 168 E. 4.1). 6.2 Mit Blick auf die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers sowie der drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe ist das beantragte Kontaktverbot nicht geeignet, der Kollusionsgefahr hinreichend entgegenzuwirken. Bei einer erfolgreichen Beeinflus- sung der betroffenen Personen kann nicht damit gerechnet werden, dass diese die Strafverfolgungsbehörden über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzen werden. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur Delikte gegen E.________ zu befürchten sind, ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern das Kontaktverbot die Wiederholungsgefahr zu bannen vermag. Es sind auch keine anderen, milderen Massnahmen ersichtlich, welche der Kollusions- und Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 95 vom 23. März 2017 E. 4.3, BK 17 287 vom 3. August 2017 E. 8.2 und BK 17 498 vom 22. Dezember 2017 E. 6.2). 6.3 Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 3.2 hiervor) hat sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Laufe der Untersuchung weiter verhärtet. Dieser wurde nicht ausgeräumt oder deutlich abgeschwächt, sondern lediglich im Deliktsbetrag herabgesetzt. Der Tatverdacht stützt sich nicht nur auf die Aussagen des Geschä- digten, sondern auch auf die weiteren Ermittlungsergebnisse. Aufgrund der vorlie- genden Beweismittel kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden, dass es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner Verurteilung kommen wird. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 19. November 2016 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 18. Mai 2018 führt zu einer Haftdauer von 18 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der fortgesetzten Erpressung mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 2 StGB), der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie des drohenden Widerrufs einer 18-monatigen Frei- heitsstrafe erscheint diese Dauer noch als verhältnismässig. Das vom Beschwerde- führer zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2017 ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, handelte es sich dabei doch nicht um eine fortgesetzte Erpres- sung und belief sich die eingeforderte Geldsumme auf CHF 5‘000.00. Die Untersu- chung steht zudem kurz vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft hat am 9. Fe- bruar 2018 Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Am 5. März 2018 hat der Beschwerdeführer Beweisanträge gestellt, über welche es noch zu befinden gilt und die allenfalls umzusetzen sind. Die Beschwerdekammer in Strafsachen geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der allfälligen weiteren Beweismassnahmen umgehend Anklage erheben wird. Die Dauer der Verlänge- rung um drei Monate ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Im Übrigen be- stehen auch keine Hinweise darauf, dass das Verfahren von der Staatsanwalt- schaft nicht beförderlich behandelt würde. 10 7. Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 18. Mai 2018 rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Be- schwerdeverfahren wird durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzuset- zen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent D.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 21. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12