1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt sind. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten)